Kredit Nr. 261
Wohngebäude – Kredit
Haus und Wohnung energieeffizient sanieren
- Zinssatz: ab 2,92 % effektivem Jahreszins
- Kreditbetrag: bis zu 150.000 Euro Kredit je Wohneinheit
- Förderung für: alle, die ihr Haus oder Ihre Wohnung zum Effizienzhaus sanieren bzw. eine frisch sanierte Immobilie kaufen
- Vorteil: höhere Förderung für besonders energieeffiziente Vorhaben, bis zu 45 % Ersparnis durch Tilgungszuschuss und gut mit weiteren Förderungen kombinierbar
- Laufzeit: bis zu 30 Jahre Laufzeit und bis zu 10 Jahre Zinsbindung
Eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz ist erforderlich: Sie helfen Ihnen, die angestrebte Effizienzhaus-Stufe zu erreichen und die Fördermittel optimal einzusetzen.
Hinweis: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht. Mit dem Vorab-Check prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Anpassungen in den KfW-Produkten der BEG
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In Folge passt die KfW in Abstimmung mit dem auftraggebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderbedingungen im Produkt „Wohngebäude – Kredit“ (261) zum 21.07.2026 an.
Welche Anpassungen im Einzelnen geplant sind, können Sie unserer Übersichtsseite entnehmen.
Liegt Ihnen bereits eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) vor und haben Sie die Förderung noch nicht beantragt? Dann können Sie bis zum Ende der Umstellungsphase am 20.07.2026 um 20:00 Uhr einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen.
Die Erstellung neuer BzA ist während der am 09.07.2026 beginnenden Umstellungsphase bis zum Start der neuen Förderbedingungen nicht mehr möglich.
Bitte beachten Sie:
Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen.
Noch in Prüfung befindliche Anträge sagen wir zu, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte BzA vorliegt und die geltenden Förderbedingungen eingehalten sind.
Werden bereits bestehende BzA in der Umstellungsphase nicht für die Beantragung der Förderung genutzt, so kann mit diesen ab dem 21.07.2026 die Förderung nach den dann geltenden, neuen Bedingungen beantragt werden.
Für die persönliche Information bitten wir Sie noch um etwas Geduld. Ab dem 20. Juli sind unsere Beraterinnen und Berater mit den geplanten Anpassungen der Förderbedingungen vertraut und beantworten Ihre Fragen gerne.
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Kredit Nr. 358, 359
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude
Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden
- Zinssatz: ab 0,01 %effektivem Jahreszins
- Kreditbetrag: bis zu 120.000 Euro Kredit je Wohneinheit
- Förderung für: alle, die einzelne energetische Maßnahmen umsetzen, für die bereits ein Zuschuss
- Ihr Vorteil: Zwischenfinanzierung bis zu 100 % der Kosten der bezuschussten energetischen Maßnahme
- Laufzeit: bis zu 35 Jahre Laufzeit und bis zu 10 Jahre Zinsbindung
Die Förderung steht unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
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Zuschuss Nr. 458
Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude
Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
- Zuschuss: von 30 % bis zu 70 % der förderfähigen Kosten
- Förderung für: private Eigentümerinnen und Eigentümer, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen bzw. den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
- Ihr Vorteil: Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und ist mit dem Ergänzungskredit 358/359 zur Zwischenfinanzierung kombinierbar
Die Förderung steht unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Anpassungen in den KfW-Produkten der BEG
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In Folge passt die KfW in Abstimmung mit dem auftraggebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderbedingungen im Produkt „Wohngebäude – Kredit“ (261) zum 21.07.2026 an.
Welche Anpassungen im Einzelnen geplant sind, können Sie unserer Übersichtsseite entnehmen.
Liegt Ihnen bereits eine „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) vor und haben Sie die Förderung noch nicht beantragt? Dann können Sie bis zum Ende der Umstellungsphase am 20.07.2026 um 20:00 Uhr einen Antrag zu den bisherigen Konditionen stellen.
Die Erstellung neuer BzA ist während der am 09.07.2026 beginnenden Umstellungsphase bis zum Start der neuen Förderbedingungen nicht mehr möglich.
Bitte beachten Sie:
Bereits zugesagte Anträge sind von der anstehenden Änderung nicht betroffen.
Noch in Prüfung befindliche Anträge sagen wir zu, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte BzA vorliegt und die geltenden Förderbedingungen eingehalten sind.
Werden bereits bestehende BzA in der Umstellungsphase nicht für die Beantragung der Förderung genutzt, so kann mit diesen ab dem 21.07.2026 die Förderung nach den dann geltenden, neuen Bedingungen beantragt werden.
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*Stand 14.07.2026 Angaben ohne Gewähr